Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
Abkürzung
3. AEV für kommunales Abwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Bemessungswert und spezifischer Wasserverbrauch
B 1 Bemessungswert
Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt.Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt.
B 1.1 Ermittlung der Frequentierung eines bestehenden Einzelobjekts in Extremlage
Die Ermittlung der Frequentierung hat auf der Grundlage von Aufzeichnungen betreffend den Aufenthalt von Personen im Einzelobjekt zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind zumindest über den Zeitraum eines vollständigen Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres für jeden Wohn- oder Bewirtschaftungstag zu führen. Bei diesen täglichen Aufzeichnungen ist zu differenzieren zwischen
Personen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten,
Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solche, die gemäß Z 1 erfasst werden) undPersonen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solche, die gemäß Ziffer eins, erfasst werden) und
Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten.
Aus der gemäß Z 1 bis 3 ermittelten täglichen Frequentierung ist die tägliche Belastung der Abwassereinigungsanlage zu ermitteln, wobei ein Einwohnerwert (EW) anzusetzen ist fürAus der gemäß Ziffer eins bis 3 ermittelten täglichen Frequentierung ist die tägliche Belastung der Abwassereinigungsanlage zu ermitteln, wobei ein Einwohnerwert (EW) anzusetzen ist für
jede Person, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhält,
jede Person, die im Einzelobjekt nächtigt (ausgenommen solche die gemäß Z 4 erfasst werden) undjede Person, die im Einzelobjekt nächtigt (ausgenommen solche die gemäß Ziffer 4, erfasst werden) und
je drei Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten.
Als spezifische Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zu Abwasserreinigungsanlage sind pro Einwohnerwert und Tag 9 Gramm Ammonium (ber. als Stickstoff), 40 Gramm TOC, 120 Gramm CSB und 60 Gramm BSB5 anzusetzen.
B 1.2 Festlegung des Bemessungswertes der Abwasserreinigungsanlage für ein bestehendes Einzelobjekt in Extremlage
Als Bemessungswert ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage festzulegen, die bei der Ermittlung gemäß B 1.1 an 85% der Wohn- und Bewirtschaftungstage des Jahres unterschritten oder erreicht wird. Im Fall der Erweiterung des bestehenden Einzelobjekts ist der gemäß B 1.1 zu ermittelnde Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage des bestehenden Einzelobjekts unter Berücksichtigung der angestrebten Steigerung der maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden Steigerung der Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten, festzulegen.
B 1.3 Festlegung des Bemessungswertes der Abwasserreinigungsanlage für ein neu zu errichtendes Einzelobjekt in Extremlage
Bei Neuerrichtung eines Einzelobjekts in Extremlage ist der Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage auf der Grundlage der angestrebten maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden maximalen Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten werden, festzulegen.
B 2 Spezifischer Wasserverbrauch (§ 1 Abs. 3 Z 4)B 2 Spezifischer Wasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,)
Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauchs eines bestehenden Einzelobjekts hat im Zug der Ermittlung der Frequentierung gemäß Abschnitt B 1.1 zu erfolgen. Täglich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gesamttageswasserverbrauch; aus dem Messwert ist unter Verwendung der gemäß Abschnitt B 1.1 Z 4 bis 6 ermittelten Tagesfrequentierung der tägliche spezifische Wasserverbrauch pro Einwohnerwert zu berechnen. Die Aufzeichnungen haben zumindest über den Zeitraum eines Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres zu erfolgen. Das Kriterium gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 gilt als eingehalten, wenn zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungszeitraums das arithmetische Mittel des spezifischen Wasserverbrauchs der vorangegangenen 30 Tage größer ist als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag.Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauchs eines bestehenden Einzelobjekts hat im Zug der Ermittlung der Frequentierung gemäß Abschnitt B 1.1 zu erfolgen. Täglich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gesamttageswasserverbrauch; aus dem Messwert ist unter Verwendung der gemäß Abschnitt B 1.1 Ziffer 4 bis 6 ermittelten Tagesfrequentierung der tägliche spezifische Wasserverbrauch pro Einwohnerwert zu berechnen. Die Aufzeichnungen haben zumindest über den Zeitraum eines Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres zu erfolgen. Das Kriterium gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, gilt als eingehalten, wenn zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungszeitraums das arithmetische Mittel des spezifischen Wasserverbrauchs der vorangegangenen 30 Tage größer ist als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag.