Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der bestellte Qualitätsprüfer ist zur werkvertraglichen Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile der externen Qualitätsprüfung an Personen außerhalb seines Prüfungsbetriebes berechtigt, sofern für die Durchführung einzelner Auftragsteile besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die erbrachte Werkleistung (Gutachten) unterliegt der eigenen Würdigung des bestellten Qualitätsprüfers im Prüfbericht.
(2)Absatz 2,Der bestellte Qualitätsprüfer ist nicht berechtigt, jene Auftragsteile der Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Prüfungsbetriebes und auf Grund eigener Fortbildung erbracht werden können, gemäß Abs. 1 weiterzugeben.Der bestellte Qualitätsprüfer ist nicht berechtigt, jene Auftragsteile der Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Prüfungsbetriebes und auf Grund eigener Fortbildung erbracht werden können, gemäß Absatz eins, weiterzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079595