Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Qualifizierte Assistenten
§ 11.Paragraph 11,
Qualifizierte Assistenten gemäß § 12 A-QSG müssen in einem Arbeitsverhältnis zum bestellten Qualitätsprüfer stehen und eine Berufsberechtigung für Abschlussprüfer besitzen oder beim bestellten Qualitätsprüfer eine für die Erlangung einer solchen Berufsberechtigung gesetzlich vorgesehene Ausbildungspraxis absolvieren. Qualifizierte Assistenten gemäß Paragraph 12, A-QSG müssen in einem Arbeitsverhältnis zum bestellten Qualitätsprüfer stehen und eine Berufsberechtigung für Abschlussprüfer besitzen oder beim bestellten Qualitätsprüfer eine für die Erlangung einer solchen Berufsberechtigung gesetzlich vorgesehene Ausbildungspraxis absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079596