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§ 10 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1005.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der bestellte Qualitätsprüfer ist zur werkvertraglichen Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile der externen Qualitätsprüfung an Personen außerhalb seines Prüfungsbetriebes berechtigt, sofern für die Durchführung einzelner Auftragsteile besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die erbrachte Werkleistung (Gutachten) unterliegt der eigenen Würdigung des bestellten Qualitätsprüfers im Prüfbericht.
  2. Absatz 2,Der bestellte Qualitätsprüfer ist nicht berechtigt, jene Auftragsteile der Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Prüfungsbetriebes und auf Grund eigener Fortbildung erbracht werden können, gemäß Absatz eins, weiterzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079595