Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSGErstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG
§ 12.Paragraph 12,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 253/2010) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2010,)
(2)Absatz 2,Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß § 2 Abs. 4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40121216