Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Kostenersatzregelung für Behördenmitglieder
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde haben im Umfang ihrer Verwendung als Beschluss fassendes Mitglied einer ordentlichen Sitzung der Qualitätskontrollbehörde gegen Rechnungslegung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten im Umfang einer Hin- und Rückfahrt erster Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels oder im Umfang des gesetzlich fixierten Kilometergeldsatzes.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Rechnungslegung und des Kostenersatzes sind in der Geschäftsordnung der Qualitätskontrollbehörde zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079599