Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Fristenregelung des § 15 Abs. 2 A-QSG und unbeschadet allfälliger Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG wird eine externe Qualitätsprüfung mit der rechtskräftigen Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 A-QSG abgeschlossen.Für die Fristenregelung des Paragraph 15, Absatz 2, A-QSG und unbeschadet allfälliger Anordnungen von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, A-QSG wird eine externe Qualitätsprüfung mit der rechtskräftigen Erteilung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, A-QSG abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Zeiträume ohne aufrechte Bescheinigung sind für die gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG erforderlichen Praxiszeiten für eine Anerkennung als eingetragener Qualitätsprüfer nicht zu berücksichtigen.Zeiträume ohne aufrechte Bescheinigung sind für die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, A-QSG erforderlichen Praxiszeiten für eine Anerkennung als eingetragener Qualitätsprüfer nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079598