Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSGErstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
(2)Absatz 2,Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß § 2 Abs. 4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40079597