Rechtstracker.at

§ 2 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Dokumentation des Qualitätssicherungssystems

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde hat Evidenzen im Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz 6, A-QSG für ausschließlich behördliche und statistische Zwecke zu führen. Die Weitergabe von Auskünften oder Auszügen daraus an Dritte ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Qualitätskontrollbehörde hat für ausschließlich behördliche Zwecke im öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, A-QSG einen nicht öffentlichen Teil zu führen, worin Änderungsprotokolle, Evidenzen gemäß Absatz eins,, allgemeine behördliche Vermerke, Aktenverweise und im öffentlichen Teil gelöschte Eintragungen evident zu halten sind. Auskünfte über gelöschte Eintragungen oder Auszüge daraus sind auf Antrag gegen Kostenersatz schriftlich zu erteilen.
  3. Absatz 3,Eintragungen in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, A-QSG haben durch die Qualitätskontrollbehörde nach Prüfung der Vollständigkeit der von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeldeten Unterlagen im Umfang des Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 A-QSG zu erfolgen. Die Vornahme der Eintragung ist von der Qualitätskontrollbehörde dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unter Hinweis auf deren Haftung gemäß Paragraph 23, Absatz 7, A-QSG schriftlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Eintragungen in das öffentliche Register über einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sind unverzüglich aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit einer gemäß Paragraph 15, A-QSG erteilten Bescheinigung abgelaufen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph 15, A-QSG erteilte Bescheinigung gemäß Paragraph 18, A-QSG widerrufen worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Rechte aus einer gemäß Paragraph 15, A-QSG erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt werden oder nicht mehr ausgeübt werden können.
  5. Absatz 5,Die Qualitätskontrollbehörde hat dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft mit der ersten Eintragung in das öffentliche Register eine Registriernummer zu erteilen. Die einmal erteilte Registriernummer bleibt für künftige neue Eintragungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079587