Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Veröffentlichung des Transparenzberichtes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes gemäß § 24 A-QSG ist der Qualitätskontrollbehörde von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unverzüglich formlos anzuzeigen.Die elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes gemäß Paragraph 24, A-QSG ist der Qualitätskontrollbehörde von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unverzüglich formlos anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Transparenzberichte gemäß § 24 A-QSG sechs Jahre unentgeltlich zur Verfügung zu halten.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Transparenzberichte gemäß Paragraph 24, A-QSG sechs Jahre unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079590