Rechtstracker.at

§ 6 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anträge an die Aufsichtsbehörden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5, A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten, sofern es zu keiner Einigung kommt.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Berufung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder 9 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079591