Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Anträge an die Aufsichtsbehörden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen.Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5 A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten, sofern es zu keiner Einigung kommt.Ein Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5, A-QSG ist vom zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten, sofern es zu keiner Einigung kommt.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.Ein Antrag auf Anerkennung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Berufung gemäß § 10 Abs. 6 oder 9 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten.Ein Antrag auf Berufung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder 9 A-QSG ist von einer natürlichen Person oder von einer Prüfungsgesellschaft beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen schriftlich einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und vom Arbeitsausschuss unverzüglich an die Qualitätskontrollbehörde weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079591