Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Unterlagen für Anträge gemäß § 5 und § 10 A-QSGUnterlagen für Anträge gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, A-QSG
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:Einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, A-QSG,
eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG undeine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG und
eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß § 6 A-QSG bestehen.eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß Paragraph 6, A-QSG bestehen.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf Bestellung als Qualitätsprüfer gemäß § 10 A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:Einem Antrag auf Bestellung als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, A-QSG sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG,ein aktueller Auszug der registrierten Daten des zu bestellenden Qualitätsprüfers aus dem öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, A-QSG,
ein Nachweis über erforderliche Praxiszeiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 A-QSG,ein Nachweis über erforderliche Praxiszeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, A-QSG,
allfällige innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre rechtskräftig verhängte Disziplinarerkenntnisse und eine Erklärung über allfällige anhängige Disziplinarverfahren und
unbeschadet des § 27 Abs. 3 A-QSG, für Prüfungsgesellschaften eine Kopie der aktuellen Anerkennungsurkunde gemäß § 10 Abs. 4 A-QSG eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors und eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG für diese Prüfungsgesellschaft.unbeschadet des Paragraph 27, Absatz 3, A-QSG, für Prüfungsgesellschaften eine Kopie der aktuellen Anerkennungsurkunde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, A-QSG eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors und eine Kopie der aktuellen Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG für diese Prüfungsgesellschaft.
(3)Absatz 3,Bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 entfällt das Erfordernis des Abs. 1 Z 2. Bei Antragstellung nach Zeiträumen ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 sind die jeweils letztgültigen Fassungen der erforderlichen Unterlagen anzuschließen.Bei erstmaliger Antragstellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, entfällt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, Bei Antragstellung nach Zeiträumen ohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind die jeweils letztgültigen Fassungen der erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079592