Rechtstracker.at

§ 8 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Honorierung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die betragsmäßigen Angaben zur Honorierung des zu bestellenden Qualitätsprüfers sind umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Der erforderliche Arbeitsaufwand ist durch ein zeitliches Mengengerüst auszuweisen und durch die Angabe der für die Bewältigung dieses Arbeitsaufwandes erforderlichen Zahl von qualifizierten Assistenten zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Der zu bestellende Qualitätsprüfer muss in der Lage sein, den voraussichtlichen Arbeitsaufwand im geschätzten Zeitrahmen mit den ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu bewältigen. Die Qualifikationen und Rechtsverhältnisse der zu verwendenden qualifizierten Assistenten sowie deren Arbeitsanteile am Arbeitsaufwand sind gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Eine geplante werkvertragliche Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile gemäß Paragraph 10, ist gesondert und in fachlichem Umfang detailliert auszuweisen. Der geschätzte betragsmäßige Aufwand und der Anteil an der gesamten Honorierung sind gesondert anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079593