Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Honorierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die betragsmäßigen Angaben zur Honorierung des zu bestellenden Qualitätsprüfers sind umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Der erforderliche Arbeitsaufwand ist durch ein zeitliches Mengengerüst auszuweisen und durch die Angabe der für die Bewältigung dieses Arbeitsaufwandes erforderlichen Zahl von qualifizierten Assistenten zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Der zu bestellende Qualitätsprüfer muss in der Lage sein, den voraussichtlichen Arbeitsaufwand im geschätzten Zeitrahmen mit den ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu bewältigen. Die Qualifikationen und Rechtsverhältnisse der zu verwendenden qualifizierten Assistenten sowie deren Arbeitsanteile am Arbeitsaufwand sind gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine geplante werkvertragliche Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile gemäß § 10 ist gesondert und in fachlichem Umfang detailliert auszuweisen. Der geschätzte betragsmäßige Aufwand und der Anteil an der gesamten Honorierung sind gesondert anzugeben.Eine geplante werkvertragliche Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile gemäß Paragraph 10, ist gesondert und in fachlichem Umfang detailliert auszuweisen. Der geschätzte betragsmäßige Aufwand und der Anteil an der gesamten Honorierung sind gesondert anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079593