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Art. 10

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

TEIL römisch vier – DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILE

Artikel 10 – Das Multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile

  1. 10 Punkt eins
    In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die souveränen Rechte der Staaten über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an. Hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
  2. 10 Punkt 2
    Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines leistungsfähigen, wirksamen und transparenten Multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079757