Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
TEIL IV – DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILETEIL römisch vier – DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILE
Artikel 10 – Das Multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile
In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die souveränen Rechte der Staaten über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an. Hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines leistungsfähigen, wirksamen und transparenten Multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079757