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Art. 11

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 11 – Anwendungsbereich des Multilateralen Systems

  1. 11 Punkt eins
    Zur Förderung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile nach Artikel 1 erstreckt sich das Multilaterale System auf die in Anlage römisch eins genannten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die gemäß den Kriterien der Ernährungssicherheit und gegenseitigen Abhängigkeit festgelegt wurden.
  2. 11 Punkt 2
    Das Multilaterale System im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 umfasst alle in Anlage römisch eins aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und Gemeingut sind. Zur Erreichung des größtmöglichen Anwendungsbereiches des Multilateralen Systems ersuchen die Vertragsparteien alle anderen Besitzer der in Anlage römisch eins aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System zu integrieren.
  3. 11 Punkt 3
    Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, geeignete Maßnahmen zur Ermutigung natürlicher und juristischer Personen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zu treffen, die in Anlage römisch eins aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aufbewahren, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System zu integrieren.
  4. 11 Punkt 4
    Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags bewertet das Lenkungsorgan den Fortschritt, der bei der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Einbeziehung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System erzielt wurde. Nach dieser Bewertung entscheidet das Lenkungsorgan, ob den in Artikel 11 Absatz 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, die diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nicht in das multilaterale System integriert haben, weiterhin ein erleichterter Zugang gewährt wird oder ob es andere für geeignet erachtete Maßnahmen ergreift.
  5. 11 Punkt 5
    Das Multilaterale System umfasst gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a auch die in Anlage römisch eins aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in den Ex-situ-Sammlungen der Internationalen Agrarforschungszentren der CGIAR und gemäß Artikel 15 Absatz 5 in anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079758