Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16 – Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen
Die bestehende Zusammenarbeit in den internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt werden, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.
Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen, private Institutionen, Forschungs- und Züchtungseinrichtungen sowie sonstige Institutionen auffordern, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.
Schlagworte
Regierungsinstitution, Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079763