Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17 – Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein globales Informationssystem zur Erleichterung des Informationsaustauschs auf der Grundlage bestehender Informationssysteme über wissenschaftliche, technische und umweltbezogene Themen in Bezug auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu entwickeln und auszubauen. Dies geschieht in der Erwartung, dass dieser Informationsaustausch durch Verbreitung von Informationen über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an alle Vertragsparteien zur Aufteilung der Vorteile beitragen wird. Bei der Entwicklung des globalen Informationssystems wird eine Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt angestrebt werden.
Durch Mitteilung der Vertragsparteien sollte eine Frühwarnung über Gefahren erfolgen, welche die wirksame Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bedrohen, um das Material zu schützen.
Die Vertragsparteien arbeiten mit der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO bei der regelmäßigen Neubewertung des weltweiten Zustands pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zusammen, um eine Aktualisierung des in Artikel 14 genannten fortgeschriebenen Globalen Aktionsplans zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079764