Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Artikel 32 – Rücktritt
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.
Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079779