Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 32 – Rücktritt

  1. 32 Punkt eins
    Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.
  2. 32 Punkt 2
    Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079779