Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33 – Erlöschen
Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder, die Vertragsparteien sind, aufgrund von Rücktritt unter vierzig fällt, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht instimmig etwas anderes beschließen.
Der Verwahrer unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien darüber, dass die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.
Im Falle des Erlöschens entscheidet die vom Lenkungsorgan zu beschließende Finanzordnung über die Vermögensverwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079780