Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.06.2006 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 15

Entsendung von Verbindungsbeamten

  1. Absatz eins,Die zentrale Behörde eines Vertragsstaates kann mit Zustimmung der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates zu dessen Behörden Verbindungsbeamte auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entsenden.
  2. Absatz 2,Zweck der Entsendung von Verbindungsbeamten ist die Beschleunigung der zwischen den Vertragsstaaten auf Grundlage des vorliegenden Vertrages stattfindenden Zusammenarbeit und die Sicherstellung der fortlaufenden Hilfeleistung:
    1. Litera a
      durch Informationsaustausch zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
    2. Litera b
      in der Erledigung von die Kriminalität betreffenden Ersuchen;
    3. Litera c
      durch die mit dem Schutz der Außengrenzen und der Durchführung von Rückübernahmeabkommen verbundene Hilfeleistung.
  3. Absatz 3,Ferner leisten die Verbindungsbeamten den mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beauftragten Behörden Hilfe, dies durch Übergabe der zur Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.
  4. Absatz 4,Zur selbständigen Wahrnehmung von Strafvorbeugungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sind die Verbindungsbeamten nicht befugt. Die Weiterleitung von Informationen und die Besorgung ihrer Aufgaben erfolgt nach den Anordnungen der Behörde des entsendenden Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Ersuchen jener Behörde des empfangenden Vertragsstaates, bei der sie tätig sind.

Schlagworte

Strafvorbeugungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079805