Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Amtsdelikten im Rahmen dieses Vertrages zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst über die in diesem Vertrag bestehenden Formen der Zusammenarbeit hinaus auch den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung, über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Korruptionsprävention sowie den Austausch von Informationen und Analysen über mögliche Ursachen und Entwicklungstendenzen von Korruption und Amtsdelikten.“
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres / das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208592