Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.06.2006 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch vier
Sonstige Formen der Zusammenarbeit

Artikel 17

Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden können die Regierungen der Vertragsstaaten gemeinsame Kontaktdienststellen errichten.
  2. Absatz 2,In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen. Dabei wirken sie an dem in Artikel 9 des vorliegenden Vertrages beschriebenen unmittelbaren Informationsaustausch mit und unterstützen die Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit kann auch die Vorbereitung der und die Mitwirkung bei der Übergabe und Übernahme von Personen umfassen.
  4. Absatz 4,Den in den gemeinsamen Kontaktdienststellen tätigen Beamten obliegt über das in den Absätzen 2 und 3 Festgelegte hinausgehend nicht die selbständige Durchführung von Amtshandlungen. Sie unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen innerstaatlichen Behörden.
  5. Absatz 5,Die Orte und Bedingungen der Errichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Art der Zusammenarbeit und die Bestreitung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.

Schlagworte

Weisungsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079807