Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17aArtikel 17 a
Text
Artikel 17a
Fahndung nach Personen und Gegenständen
(1)Absatz eins,Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Hilfe bei der Suche nach Personen oder Gegenständen unbekannten Aufenthaltes und der Identifizierung unbekannter Personen oder Leichen.
(2)Absatz 2,In dringenden Fällen führen die Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegte Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen durch.
Schlagworte
Fahndungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208607