Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 18 heute01.10.2018 § → § BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 1801.06.200630.09.2018 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 18

Gemischter Streifendienst

  1. Absatz eins,Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung strafbarer Handlungen dürfen die Behörden der Vertragsstaaten einen gemischten Streifendienst durchführen.
  2. Absatz 2,In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten sowie deren Kleidung und Gepäck aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen.
  3. Absatz 3,Andere Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der gemischte Streifendienst stattfindet, durchzuführen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208593