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Art. 18a

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18a heute01.10.2018 BGBl. III Nr. 165/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 18a

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr

  1. Absatz eins,Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach ihrem innerstaatlichen Recht fortzuführen.
  2. Absatz 2,Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt eines Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, ab der Staatsgrenze Amtshandlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 Litera a,) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 11 Absätze 6 und 9 gelten entsprechend.
  4. Absatz 4,Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Schiffsverkehr.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208608