Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Richtigstellung und Löschung der Daten
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten beziehungsweise zu löschen, wenn
sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
die Beschaffung oder Übermittlung der Daten nicht rechtmäßig erfolgte oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;
die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der im Ersuchen angegebenen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, der übermittelnde Staat hat der Verwendung der Daten für einen anderen, vom Vertrag erfassten, konkreten Zweck, zugestimmt.
(2)Absatz 2,Über die im Absatz 1 lit. a) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.Über die im Absatz 1 Litera a,) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(3)Absatz 3,Wird dies von der übermittelnden Behörde verlangt, so sind die übermittelten unrichtigen Daten unverzüglich zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die empfangenen personenbezogenen Daten sind bei Erreichung des bei der Übernahme angegebenen Verwendungszweckes auch dann zu löschen, wenn die Löschungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Über die Löschung der übermittelten Daten und deren Grund unterrichten einander die Vertragsstaaten unverzüglich. Bei Aufhebung des vorliegenden Vertrages sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208596