Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.06.2006 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 22

Protokollierung der übermittelten Daten

  1. Absatz eins,Die Behörden sind verpflichtet, über die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelten und empfangenen Daten Protokollaufzeichnungen zu führen. In den Aufzeichnungen sind mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Protokollaufzeichnungen über die übermittelten Sonderdaten sind entsprechend den diese Daten betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079812