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Art. 27a

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27a heute01.10.2018 BGBl. III Nr. 165/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 27a

Einsatz von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen

  1. Absatz eins,Setzen Beamte der Behörden sowie der Justizbehörden des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen auf Grund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen, wie die Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist.
  2. Absatz 2,Beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen der Vertragsstaaten darf von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden, wie es für die Beamten der Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, erlaubt ist. Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen. Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort mitzuteilen. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
  3. Absatz 3,Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten befugt Signale zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist, die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt und nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, widerspricht.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208612