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Art. 27b

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27b heute01.10.2018 BGBl. III Nr. 165/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 27b

Grenzübertritte

  1. Absatz eins,Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um zum Zwecke der Dienstverrichtung das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen.
  2. Absatz 2,Im Durchgangsverkehr darf auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung vorgenommen werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr und Nothilfe zulässig.
  3. Absatz 3,Die Artikel 26 Absatz 3, 27a, 29 Absatz 2 und 3 und 30 finden sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus findet für den Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208613