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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2006 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

Inhalt des Ersuchens und anzuwendende Sprache

  1. Absatz eins,Sofern der vorliegende Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält, hat das Ersuchen mindestens Folgendes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      die Benennung der ersuchenden Behörde;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens darstellt, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
    • Strichaufzählung
      die Frist für die Erledigung des Ersuchens sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
    • Strichaufzählung
      die Genehmigung der Justizbehörden, sofern erforderlich;
    • Strichaufzählung
      den Antrag auf Teilnahme eines Vertreters der ersuchenden Behörde im Laufe der Erledigung des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt.
  2. Absatz 2,Die Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Vertrages die deutsche und die ungarische Sprache gleichermaßen verwenden; die Verwendung einer anderen Sprache kann vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079795