Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Maßnahmen in dringenden Fällen
(1)Absatz eins,Die Behörden der Vertragsstaaten können entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Ersuchen im Interesse der Sicherung von Spuren und Beweisen zur Ausweisleistung auffordern, an öffentlichen Orten verstärkte Kontrollmaßnahmen durchführen, Bauten, Gebäude, Örtlichkeiten, Kleidung, Gepäck und Fahrzeuge durchsuchen und die gesuchte Person vorführen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Über die Durchführung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079796