Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch ohne Ersuchen Informationen übermitteln, die für die Behörden des anderen Vertragsstaates bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig sind. Für den Informationsaustausch sind die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079798