Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Unmittelbarer Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Zwischen den Behörden der Vertragsstaaten kann die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar erfolgen, wenn
die im Grenzgebiet zuständigen Behörden die Information von einander erbitten und sich die erteilte Information ausschließlich auf das Grenzgebiet bezieht, oder
der Informationsaustausch über die Zentralstellen einen Verzug bewirken würde, der das Verfahrensinteresse oder die erfolgreiche Erledigung des Ersuchens gefährden würde.
(2)Absatz 2,Die Information ist insbesondere dann als mit dem Grenzgebiet verbunden anzusehen, wenn die Angabe
sich auf eine vom Ersuchen betroffene Person bezieht, deren Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort sich im Grenzgebiet befindet, oder wenn es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sich die betroffene Person im Zeitraum des Ersuchens dort aufhält,
sich auf die im Grenzgebiet entfaltete Tätigkeit der durch das Ersuchen betroffenen Person bezieht,
sich auf eine Sache bezieht, von der als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sie sich im Grenzgebiet befindet, oder
sich auf den im Grenzgebiet befindlichen Sitz beziehungsweise die Tätigkeit einer juristischen Person bezieht.
(3)Absatz 3,Der unmittelbare Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich auf
die Übermittlung von im Strafregister sowie in fremdenpolizeilichen Registern befindlichen Daten, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt,
die Feststellung und Bestätigung von Identität, Aufenthalts- und Wohnort,
Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
die Überprüfung des Vorhandenseins, der Gültigkeit und der Einschränkungen des Führerscheins beziehungsweise des Schiffsführerscheins,
die Übergabe individueller Identifizierungsdaten von Fahrzeugen (Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Motornummer),
die Überprüfung des Vorhandenseins, der Gültigkeit beziehungsweise der Einschränkungen der Genehmigung zum Besitz und Führen einer Schusswaffe,
die Feststellung des Eigentümers, des Abonnenten und des Inhabers von Telekommunikationsgeräten,
das Einziehen von Erkundigungen über Gegenstände und Muster,
die Ausforschung einer besonders sachverständigen Person.
Schlagworte
Aufenthaltsort, Eigentümerfeststellung, Fahrerermittlung,
Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208586