Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9aArtikel 9 a
Text
Artikel 9a
Deckkennzeichen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander zum Zweck der Bekämpfung strafbarer Handlungen Deckkennzeichen zur Verfügung stellen. Die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Deckkennzeichen und Fahrzeug muss jederzeit im nationalen Fahrzeugregister gewährleistet sein. Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208605