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Art. 9b

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9b heute01.10.2018 BGBl. III Nr. 165/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9b

Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist auch auf die Zusammenarbeit für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von Finanzvergehen anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, ABl. Nr. C 024 vom 23.01.1998, bleibt hiervon unberührt.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel erfolgt ausschließlich wegen strafbarer Handlungen, die zu einem Strafverfahren nach Absatz 1 führen können, unter Berücksichtigung der nationalen Zuständigkeit zur Verfolgung. Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns:
      • Strichaufzählung
        das Nationale Steuer- und Zollamt: Generaldirektor für Strafsachen oder dessen bevollmächtigte Vertreter.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen für die Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.

Schlagworte

Steueramt, Abgabenangelegenheit, Steuerangelegenheit, Zollangelegenheit

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208606