Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Blutkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Tätigkeit der Kommission
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Kommission ist nach einer Geschäftsordnung zu führen. Diese ist von der Kommission zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2)Absatz 2,In dieser Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterarbeitsgruppen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
NOR40079843