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Art. 11

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

Überwachungsersuchen

Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften zuwiderlaufen können.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079857