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Art. 12

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 12

Ermittlungsersuchen

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge, die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Behörde als solche erscheinen, durchgeführt oder veranlaßt.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen mit. Artikel 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein. Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde wahrnehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079858