Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Überwachung

Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

  1. Litera a
    Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.
  2. Litera b
    Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079862