Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Spontanauskünfte
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40079863