Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Verwendung als Beweismittel
Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40079864