Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen, oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen, oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel römisch sechs genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40079874