Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 29

Ausgaben

(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.

(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079875