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Art. 5

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5

Zentrale Koordinierungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihren Zollbehörden eine zentrale Dienststelle (Koordinierungsstelle). Diese ist unbeschadet des Absatzes 2 dafür zuständig, alle aufgrund dieses Übereinkommens gestellten Anträge auf gegenseitige Amtshilfe entgegenzunehmen und die Koordinierung der gegenseitigen Amtshilfe sicherzustellen. Sie ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die an einer Unterstützungsmaßnahme in Anwendung dieses Übereinkommens beteiligt sind. Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten halten insbesondere in den Fällen des Titels römisch vier den erforderlichen unmittelbaren Kontakt zueinander.

(2) Die Tätigkeit der zentralen Koordinierungsstellen schließt – insbesondere in dringlichen Fällen – die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen Dienststellen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz werden die zentralen Koordinierungsstellen von allen Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.

(3) Ist die Zollbehörde für die Bearbeitung eines Ersuchens ganz oder teilweise nicht zuständig, so leitet die zentrale Koordinierungsstelle das Ersuchen an die zuständige nationale Behörde weiter und unterrichtet die ersuchende Behörde hiervon.

(4) Kann dem Ersuchen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden, so gibt die Koordinierungsstelle das Ersuchen mit einer Begründung, aus der die Hinderungsgründe hervorgehen, an die ersuchende Behörde zurück.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079851