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Art. 6

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6

Verbindungsbeamte

(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander Absprachen darüber treffen, daß sie Verbindungsbeamte für bestimmte oder unbestimmte Zeit und zu wechselseitig vereinbarten Bedingungen austauschen.

(2) Die Verbindungsbeamten haben keine Eingriffsbefugnisse im Gastland.

(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten können die Verbindungsbeamten mit Zustimmung oder auf Antrag der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufgabe haben,

  1. Litera a
    den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu beschleunigen;
  2. Litera b
    Ermittlungen zu unterstützen, die Bezüge zu ihrem Heimatstaat oder zu dem Mitgliedstaat, den sie vertreten, haben;
  3. Litera c
    sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen;
  4. Litera d
    das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Operationen zu beraten und zu unterstützen;
  5. Litera e
    sonstige Tätigkeiten auszuüben, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einvernehmlich festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Mandat und Standort der Verbindungsbeamten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage festlegen. Die Verbindungsbeamten können auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079852