Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Ausweispflicht
Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Übereinkommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40079853