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Art. 8

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

TITEL römisch zwei
AMTSHILFE AUF ANTRAG

Artikel 8

Grundsätze

(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige Behörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.

(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle Umstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne es daß eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst Kontakt mit der ersuchenden Behörde auf.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079854