Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Text
ARTIKEL 52
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;
die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;
die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft;
die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen;
die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.
Schlagworte
Straßeninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktur, Hafeninfrastruktur,
Seeverkehrskontrolle, Betriebswaren
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40079990