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Art. 55

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 112/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 55

Tourismus

Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:

  1. Litera a
    Förderung von Investitionen in den Tourismus;
  2. Litera b
    Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;
  3. Litera c
    Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das Jahr;
  4. Litera d
    Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;
  5. Litera e
    Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen wird;
  6. Litera f
    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität;
  7. Litera g
    Verbesserung des Informationsflusses;
  8. Litera h
    Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und –verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen;
  9. Litera i
    Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewährleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismusbereich.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004839

Dokumentnummer

NOR40079993