Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Text
ARTIKEL 56
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren;
die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons;
den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung;
technische Hilfe, soweit erforderlich.
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40079994